Die Krankenkasse wird mit diesem Urteil beauflagt die Stromkosten für den Betrieb eines Elektrorollstuhles zu übernehmen, weil das gewährte Hilfsmittel  ohne das Laden des Akkus für den Bedürftigen  nutzlos ist. Die Praxis zeigt, daß die Krankenkassen unterschiedliche Pauschalbeträge zahlen.

Beantragen sie also am besten die pauschale Übernahme der Stromkosten.


Daten zum Urteil:

Aktenzeichen: B 9 V 10/00 R Leitsatz

Gericht            BSG 9. Senat

Bei Interesse am vollständigen Urteil schicken Sie bitte eine Mail an Heiko.Scheffler@t-online.de




                                                                     Zurück