Interessante Fakten zur Pflegeversicherung


Ich möchte auf dieser Seite meiner Meinung nach relevante Informationen zur Pflegeversicherung zusammenstellen und erhebe dabei, wie immer, keinen Anspruch auf  Vollständigkeit. Inzwischen ist die Reform in Kraft getreten. Die Beträge der Erhöhung sind sehr klein geworden (siehe Tabelle).  Ich bitte um Verständnis, daß ich Neuerungen aus der Praxis erst dann veröffentlichen kann, wenn ich damit persönliche Erfahrungen gemacht habe. Diese Informationen arbeite ich dann in den betreffenden Absatz ein. Bitte beachten Sie deshalb immer das Aktualisierungsdatum am Ende der Seite. Beim Gesundheitsministerium kann aktuelle  weiterführende Literatur bestellt werden.


Antragstellung und andere allgemeine Informationen

Der Antrag auf Pflegeleistung muß bei der  Krankenkasse gestellt werden, wo man Mitglied ist. Im Zuge der Bearbeitung schickt die Krankenkasse den medizinischen Dienst. Er besteht aus unabhängigen Ärzten, die den Pflegebedarf beurteilen sollen. Sie können den Pflegebedarf wie folgt einordnen:
 
 
Pflegegrad Geldleistung bei Pflege durch Familienangehörige
Beträge ab 01.01.2024
Geldleistung bei Inanspruchnahme von Sachleistungen (Pflegedienst)
Beträge ab 01.01.2024


0- €  

Betreuungspauschale *     125,- € 
II
(Beratungsgespräch alle 3 Monate) 316-€
724-€
III
 (Beratungsgespräch alle 3 Monate)    545-€ 
                                                                                                    1363-€
IV
 (Beratungsgespräch alle 3 Monate)  728-€
                                                                                                    1693-€
V
(Beratungsgespräch alle 3 Monate)  901-€
                                                                                                    2095-€
   * Die Betreuungspauschale steht in jedem Pflegegrad zur Verfügung, kann aber nur vom Pflegedienst oder anderen helfenden
      Leistungserbringern abgerechnet  werden. Weitere Informationen dazu finden sie weiter unten.

Der Versicherte hat, bei Pflege durch Familienangehörige, die Pflicht in bestimmten Abständen (siehe Tabelle) mit einem anerkannten Pflegedienst ein Beratungsgespräch zu führen. Das soll sicherstellen,  daß die Pflege fachgerecht durchgeführt wird. Die Kosten für dieses Gespräch werden seit August 1999 von der Pflegekasse übernommen.
Schafft es der Familienangehörige nicht allein den Pflegebedürftigen zu versorgen, besteht auch die Möglichkeit Kombinationspflege zu beantragen, d.h. Pflegedienst und Familienangehöriger teilen sich die Arbeit. Der Pflegebedürftige bekommt also eine Kombination aus Geld-und Sachleistung. Hierbei ist folgendes möglich:
Der Arzt kann bei medizinischer Notwendigkeit auch häusliche Pflege verordnen, auch wenn bereits Pflegebedürftigkeit besteht. Die Pflegeperson bekommt dann Unterstützung vom Pflegedienst bei der medezinischen Versorgung. Es handelt sich hier um ein Rezept, bei dessen Abrechnung nicht von der gesetzlichen Zuzahlung befreite Personen  ihren Beitrag leisten müssen.

Sollte der Familienangehörige nicht in der Lage sein die Pflege durchzuführen, so wird sie vom Pflegedienst übernommen. Mit ihm wird ein Vertrag geschlossen, der eine Art Leistungsbeschreibung enthält. Sie ist, wie heute leider fast alles, genormt und wird Leistungskomplex genannt und in Form von Punkten abgerechnet. Die benötigten Leistungen werden vom Pflegebedürftigen ausgewählt.
 
 
LK Leistung enthält
 1   240 Punkte kleine Morgen-und Abendtoilette An-und Auskleiden, Teilkörperwäsche, Mund-und Zahnpflege, Kämmen, Rasieren
 2  400 Punkte große Morgen-und Abendtoilette An-und Auskleiden, Ganzkörperwäsche,  Mund-und Zahnpflege, Kämmen, Rasieren
 3  140 Punkte Teilkörperpflege An-und Auskleiden, Teilkörperwäsche
 4  300 Punkte Ganzkörperpflege An-und Auskleiden, Ganzkörperwäsche,
 5   50 Punkte Hilfe beim Bett gehen  Hilfe beim Aufsuchen und Verlassen des Bettes
 6  130 Punkte Lagern, Betten und Mobilisieren Betten machen, Lagern und Förderung der Beweglichkeit
 7  250 Punkte Hilfe bei der Nahrungsaufnahme Hilfe beim Essen und Trinken, Hygiene im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme
 8  300 Punkte Sondenkost Aufbereitung und Verabreichung von Sondenkost
 9   50 Punkte Darm- und Blasenentleerung Hilfe bei der Darm- und Blasenentleerung
10   70 Punkte Wohnung verl./aufs. An-und Auskleiden in diesem Zusammenhang, Treppensteigen
11  600 Punkte Begleitung Begleitung bei Aktivitäten (nur wenn Erscheinen unbedingt notwendig)
12  180 Punkte Beheizen der Wohnung Bereitstellung und Entsorgung des Heizmaterials (Ofenheizung)
13  150 Punkte Reinigung der Wohnung Reinigung des unmittelbaren Wohnbereichs, Trennung und Entsorgung des Abfalls
14  360 Punkte Wäsche waschen/wechseln Pflege- und Einräumen der Wäsche
15  150 Punkte Einkaufen Erstellung eines Einkaufs- und Speiseplanes, Unterbringung der eingekauften Gegenstände
16  270 Punkte Zubereitung einer Mahlzeit Zubereitung einer warmen Mahlzeit im häuslichem Bereich
17   60 Punkte sonst. Mahlzeit gemeint sind hier keine Zwischenmahlzeiten


Demenz- und psychische Erkrankungen werden bei Pflegebedarf berücksichtigt

 Auch phsychisch erkrankte Menschen haben jetzt Anspruch auf Pflegeleistungen, wennsie Ihren alltag nicht mehr selbständig meistern können. Auch hier erfolgt die Begutachtung über den medizienischen Dienst der Krankenkassen. Ein anerkanter Pflegegrad hat auch Auswirkungen auf die Höhe des Wohngeldes.

Bei anerkannter Demenz steht automatisch ein Betrag von 100,00€ monatlich zur Verfügung, mit dessen Hilfe ein zugelassenner Partner seine erbrachten zusätliche Betreuungsleistungen abrechnen kann. Dieses Geld wird nicht an die Pflegeperson ausgezahlt. Auf Antrag kann der Betreuungsbetrag auch auf 200,00€ monatlich erhöht werden. Nähere Informationen dazu  gibt es hier.


Die Pflegeperson kann  nach Antragstellung.erhöhte Betreuungskosten mit der Krankenkasse abrechnen, wenn die erkrankte Person  z.B. während der Urlaubszeit in einem Heim untergebracht werden muß.


Was ist eine Betreuungspauschale?

Bei der Betreungspauschalw handelt es sich um eine Entlastungsleistung für die Pflegeperson. Sie steht in allen Pflegegraden zur Verfügung und beträgt 125 € pro Monat. Sie kann nur durch den Pflegedienst oder andere helfende Leistungserbringer mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Wird sie nicht genutzt, somiert sie sich bis zu 3 Jahre auf. Daach verfällt der Betrag für die zurückliegenden Jahre.


was man sonst noch wissen sollte

  • Die Pflegekasse beteiligt sich mit bis zu  4000,- EUR  an Umbaukosten in der Wohnung, wenn dadurch die Arbeit der Pflegeperson erleichtert wird oder die Pflegeleistung gemindert werden kann.
  • Nach einem Krankenhausaufenthalt kann eine häusliche Krankenpflege in Anspruch genommen  werden (bis zu 4 Wochen). Sie muß vom Hausarzt verordnet werden. Wenn darin Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung enthalten sind, ruht der Anspruch auf Pflegeleistung für diese Zeit.
  • Die Pflegeperson darf laut Pflegeversicherungsgesetz  4 Wochen Urlaub machen, wenn der Pflegebedürftige mindestens 6 Monate von ihr betreut wurde. Es besteht dann Anspruch auf Ersatzpflege, selbst wenn die Pflegeperson zusätzliche professionelle Hilfe bekommt. 
  • Zusätzliche Betreuungskosten können unter bestimmten Bedingungen von der Krankenkasse anteilig erstattet werden.
  • Ab Pflegegrad III können Fahrtkosten zum Arzt abgerechnet werden. Dafür gibt es Formulare bei der Krankenkasse, die auch vom Arzt ausgefüllt werden müssen. Falls die Fahrt mit einem PKW nicht möglich ist, kann man sich ab diesem Pflegegrad vom Arzt auch einen Transportschein ausstellen lassen (Eigenanteil von 5,00 € pro Fahrt, falls keine Zuzahlungsbefeiung vorliegt)
  • Für Patienten die sich sich wund gelegen haben gibt es bei den Pflegediensten speziell ausgebildete Wundschwestern. Sie müssen vom Arzt per Verordnung beauftragt werden.
  • Wenn pflegebedürftige Personen nicht länger als 28 Kalendertage (Zeitraum für Zuzahlung im Krankenhaus) im Krankenhas liegen, wird das Pflegegeld weiter voll gezahlt. Eine Kürzung erfolgt erst ab dem 29. Kalendertag im Jahr.
  • Grundsätzlich werden alle beantragten Leistungen vom medizinischen Dienst auf ihre Notwendigkeit geprüft. Bewilligte Leistungen können eine erneute Prüfung der Pflegestufe zur Folge haben. 

    letzte Aktualisierung  10.09.2023
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